Die Gesellschaft Dr. Leyh, Dr. Kossow & Dr. Ott KG nimmt seit 2002 an dem vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Qualitätskontrollverfahren (Peer Review) mit Erfolg teil.
Damit zählt die Gesellschaft zu den ersten Gesellschaften bundesweit, die sich bereits zu diesem frühen Zeitpunkt dem Peer Review unterzogen haben.
Sie hat hierdurch den Nachweis für die Einhaltung der für den Bereich der Jahresabschlussprüfung geltenden Qualitätsstandards erbracht.




Peer Review

Als Peer Review wird die Überprüfung von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften hinsichtlich der Qualität ihrer Prüfungsleistungen durch einen Berufsangehörigen (Peer) bezeichnet. Diese Form der externen Qualitätskontrolle in der Wirtschaftsprüfung war bisher im anglo-amerikanischen Raum, vor allem in den USA, üblich und hat mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz) vom 19.12.2000 Eingang in deutsches Recht gefunden. Ziel der Gesetzesänderung war es, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer an die Veränderungen im beruflichen Umfeld anzupassen, die Qualität der Berufsausübung zu sichern und die internationale Wettbewerbsfähigkeit des Berufsstands zu gewährleisten bzw. zu stärken.

Gem.§ 57a I WPO sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlußprüfungen durchführen, verpflichtet, sich alle drei Jahre einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht stellt gem. § 319 Abs.1 HGB ein Ausschlußkriterium bei der Auswahl des gesetzlichen Abschlußprüfers dar. Die erste Qualitätskontrolle muß gem. § 136 WPO spätestens bis 31.12.2005 bzw., für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit börsennotierten Mandanten, bis 31.12.2002 durchgeführt worden sein.

Die Qualitätskontrolle dient der Überwachung der Einhaltung der Grundsätze und Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Berufssatzung (§ 57a II WPO). Prüfungsgegenstand ist somit das interne Qualitätssicherungssystem der zu prüfenden Wirtschaftsprüferpraxis. Dabei ist die grundsätzliche Eignung eines Qualitätssicherungssystems zur Vemeidung bzw. Aufdeckung und Korrektur von Fehlern bei der Prüfung zu beurteilen sowie dessen Umsetzung durch Prüfung der Durchführung einzelner Aufträge über betriebswirtschaftliche Prüfungen i.S. von § 2 Abs. 1 WPO, bei denen das Berufssiegel geführt wird, festzustellen. Nach Abschluß der Prüfung hat der Peer einen Qualitätskontrollbericht zu verfassen, in dem über Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu berichten sowie zu erklären ist, daß das Qualitätssicherungssystem im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit hinreichender Sicherheit eine ordnungsgemäße Abwicklung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, bei denen das Berufssiegel verwendet wird, gewährleistet. Bei festgestellten Mängeln ist diese Erklärung einzuschränken oder zu versagen. Bei eingeschränkter Erklärung sind Empfehlungen zur Beseitigung der eingeschränkten Mängel zu geben (§ 57a V WPO).

Prüfungsberechtigt (Peer) sind Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert und von der zu prüfenden Wirtschaftsprüferpraxis unabhängig sind (§ 57a IV WPO).

Die weitere Ausgestaltung des Qualitätskontrollsystems wird der WPK übertragen, die zu diesem Zweck eine Satzung für Qualitätskontrolle zu erlassen hat (§ 57c WPO). Weiterhin wird zur Verwaltung des Qualitätskontrollsystems innerhalb der WPK eine Kommission für Qualitätskontrolle eingerichtet, deren Aufgabe insbesondere die Registrierung der Peers, die Entgegennahme der Qualitätskontrollberichte sowie die Ausstellung von Bescheinigungen über die Teilnahme am Verfahren, als Voraussetzung für die Annahme von Prüfungsaufträgen gem. § 319 Abs.1 HGB ist (§ 57a WPO).

Aufgrund des bestehenden öffentlichen Interesses an der Qualität der Prüfungsleistungen von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird bei der WPK ein Qualitätskontrollbeirat eingerichtet, der sich aus fünf nicht der WPK angehörenden, fachlich qualifizierten Mitgliedern zusammensetzt. Aufgaben des Qualitätskontrollbeirats sind die Überwachung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Verfahrens der Qualitätskontrolle, die Abgabe von Empfehlungen zur Fortentwicklung und Verbesserung des Systems der Qualitätskontrolle und die jährliche Erstellung eines öffentlichen Berichts (§ 57f WPO).

Quellen:

Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz – WPOÄG), BT-DS 14/3649.

Stoeber, Gunter, Peer Review, Leitfaden zur Vorbereitung einer WP/ vBP-Praxis auf ein Peer-Review-Verfahren – Herausgeber: Datev eG, 90529 Nürnberg, Stand Juni 2001